Satzung der Tennissportgemeinschaft Rheinbreitbach e.V.

 

 


§ 1 - Rechtsform, Name, Sitz

 

(1) Die Gemeinschaft ist ein eingetragener Verein. Sie führt den Namen „Tennissportgemeinschaft Rheinbreitbach e.V.“

(TSG Rheinbreitbach)

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Rheinbreitbach.

 

 

§ 2 - Zweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Ausübung und Förderung des Tennissportes auf der Grundlage des Amateur-gedankens. Er ist unabhängig, überparteilich und unkonfessionell.

 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 - Mitglieder

 

(1) Mitglied kann jede Person werden.

 

(2) Die Mitglieder werden unterschieden:

 

1. Aktive Mitglieder

Sie nehmen am Sportgeschehen aktiv teil. Mitglieder werden bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Jugendliche geführt.

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2. Inaktive Mitglieder

Sie unterstützen den Verein, ohne unmittelbar am Sportgeschehen teilzunehmen.

 

§ 4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters beizubringen.

 

(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

(4) Der Austritt ist schriftlich oder per e-mail dem Vorstand anzuzeigen. Er wird wirksam mit Zugang der Erklärung. Minder-jährige bedürfen des Einverständ-nisses ihres gesetzlichen Vertreters.

 

(5) Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen bei

 

a) vereinsschädigendem Verhalten,

b) groben Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Spiel-ordnung und anderer gültiger Ordnungen,

c) Unterlassen der Zahlung fälliger Beiträge und Umlagen trotzt Mahnung.

 

Das Mitglied ist vor dem Beschluss des Vorstandes zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und der Androhung des Ausschlusses zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung durch eingeschriebenen Brief Berufung beim Vorstand einlegen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; das betroffene Mitglied ist dabei nicht stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft endet bei einem Ausschluss mit Ablauf der Berufungsfrist und bei eingelegter Berufung mit Ablauf des dem Beschluss der Mitgliederversammlung folgenden Tages.

 

(6) Ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2) ist wie die Aufnahme zu beantragen und zu bestätigen.

 

 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Insbesondere haben alle Mitglieder, jedoch mit Ausnahme der inaktiven Mitglieder, das Recht der Nutzung der Sportanlagen des Vereins gemäß der Spielordnung.

 

(2) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres haben alle Mitglieder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von diesem Zeitpunkt ab in die Vorstandsämter und als Kassenprüfer  wählbar.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die auf ihr ruhenden Ordnungen und Beschlüsse zu befolgen und den Jahresbeitrag sowie satzungsgemäß beschlossene Umlagen zu leisten. Die aktiven Mitglieder können durch den 2/3 Beschluss der anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss zu zumutbaren Dienstleistungen an der Platzanlage und im Clubheim verpflichtet werden, wobei die Möglichkeit zu gewähren ist, durch eine angemessene Ersatzleistung von der Pflicht befreit zu werden.

 

 

§ 6 - Beiträge und Umlagen

 

(1) Form und Höhe der Beiträge und Umlagen werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(2) Der Beitrag ist als Jahresbeitrag jeweils für das volle Kalenderjahr zu leisten. Dies gilt auch für das Jahr des Eintritts, Austritts oder Ausschlusses. Der Beitrag ist jeweils bis zum 30. April eines Jahres, bei Eintritt spätestens vier Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft zu bezahlen.

 

(3) Für unvorherzusehende oder außerplanmäßige Aufwendungen und bei erforderlichen Investitionen des Vereins in satzungsgemäße Anlagen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung einmalige Umlagen beschlossen werden. Diese sind mit dem nächsten Jahresbeitrag, frühestens jedoch 8 Wochen nach dem Mitgliederversammlungsbe-schluss fällig. Ein Mitglied, das zu diesem Zeitpunkt aus dem Verein ausscheidet, ist von der Zahlung befreit.

 

(4) Bei Eintritt in den Verein sind die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu leisten.

 

(5) In Notfällen können Mitglieder eine Stundung oder Minderung des Beitrages, der Umlagen oder des Aufnahmebeitrages erhalten. Über Anträge hierzu entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 7 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 - Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

a) dem Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem technischen Leiter

e) dem Sportwart

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vortand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Scheidet der Vorsitzende aus, tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende und an dessen Stelle ein vom Vorstand zu wählendes Ersatzmitglied.

 

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 500 € bedürfen eines Vorstandsbeschlusses, solche mit einem Geschäftswert über 5.000 € oder über Grundstücke einschließlich deren wesentlicher Bestandteile und Zubehör im Sinne von § 93 bis § 97 BGB eines Beschlusses der Mitgliederver-sammlung.

 

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszu-führen und die laufende Geschäfts-führung zu erledigen.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende einlädt. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend ist. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit der Leiter der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Sie dürfen keine weitere vom Verein bezahlte Tätigkeit ausführen.

 

 

§ 9 - Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder

 

(1) Neben seinen Aufgaben nach § 8 vertritt der Vorsitzende den Verein repräsentativ nach außen und innen.

 

(2) Der 2. Vorsitzende nimmt bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten wahr. Er ist zugleich Schriftführer.

(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Er hat hierzu insbesondere ein Kassenbuch, die Mitgliederkartei, Aufzeichnungen über die Beitrags-zahlungen und ein Vermögens-verzeichnis zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten, Kassenbuch und Kassenbericht sind nach einem vom Vorstand zu beschließenden und den Kassen-prüfern zu billigenden Kostenplan anzulegen. Der Schatzmeister ist zugleich stellvertretender Schrift-führer.

 

(4) Dem technischen Leiter obliegt die technische Leitung des Clubhauses sowie der Platzanlage.

 

(5) Dem Sportwart obliegt die Leitung des Spielbetriebes und dessen Einteilung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Spielordnung. Zum Abschluss von Freundschafts-spielen auf der eigenen Anlage bedarf es eines Vorstandsbe-schlusses. Der Sportwart führt die Aufsicht über den Einsatz der Trainer auf der Platzanlage.

 

(6) Der Sportwart leitet die Jugendabteilung, er legt die Regelung des Jugendspielbe-triebes und des Jugendtrainings fest

 

 

§ 10 - Mitwirkung von Mitgliedern im Vorstand

 

(1) Der Vorstand kann zu Einzelfragen sachkundige Mitglie-der zu Vorstandssitzungen hinzu-ziehen oder Rat anderweitig einholen. In keinem Fall haben diese Mitglieder jedoch Stimmrecht bei der Beschlussfassung des Vorstandes.

 

(2) Zur Berücksichtigung der Meinung der Mitglieder und zur Unterstützung der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der Vorstand Ausschüsse bilden und jedes Mitglied mit dessen Einverständnis in diese berufen. Die Ausschüsse können jedoch nicht die erforderlichen Vorstands-beschlüsse ersetzen.

 

 

§ 11 - Die Mitglieder-versammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen-den Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Ange-legenheiten zuständig:

 

1.     Entgegennahme des Jahres-berichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Kassenprüferberichtes

2.     Entlastung des Vorstandes

3.     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

4.     Satzungsänderungen und Auf-lösung des Vereins

5.     Festsetzung des Jahresbei-trages, anderer Beiträge, der Umlagen und der Dienst- bzw. Ersatzleistungen nach § 5 Abs. 3

6.     Verabschiedung der Spiel-ordnung und Clubheimordnung

7.     Die in der Satzung sonst erwähnten Beschlüsse der Mitgliederversammlung

In Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Mitgliederversammlung auf Vorlage des Vorstandes oder aus sich heraus Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschluss-unfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine neue Mitglieder-versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung kann unmittelbar im Anschluss an die beschlussunfähige Mitgliederver-sammlung erfolgen, wenn in der Einladung zur Mitgliederversamm-lung hierauf hingewiesen worden ist.

 

(4) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag ist jedoch geheim abzustimmen.

 

(5) Bei Wahlen sind alle zu Wählenden einzeln aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen.   Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

(6) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderem Vorstandsmitglied geleitet. Zu den Tagesordnungs-punkten Jahresbericht des Vorstandes, Kassenbericht, Entlastung und Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen. dies gilt auch, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist.

 

(7) Über die Mitgliederversamm-lung, insbesondere über Beschlüsse, ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

(8) Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres eine Mitgliederver-sammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung hat er einen Jahresbericht und einen Kassenbericht vorzulegen und über seine Entlastung abstimmen zu lassen. Alle zwei Jahre sind in dieser Mitgliederversammlung die Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer vorzunehmen.

 

(9) Weitere Mitgliederversamm-lungen sind bei Bedarf einzuberufen. Sie sind einzube-rufen, wenn mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder die schriftlich beantragt. Der Antrag ist mit Angabe der beantragten Tagesordnung an den Vorstand zu richten.

 

 

§ 12 - Kassenprüfer

 

Zugleich mit dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstandes. Diese haben jährlich die Kassenführung des Schatzmeisters, die Führung des Vermögensverzeichnisses sowie die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung bei der Mittelbewirt-schaftung zu prüfen und über das Ergebnis der Mitglieder-versammlung Bericht zu erstatten. Der Bericht ist außerdem schriftlich niederzulegen, von den Kassen-prüfern zu unterschreiben und dem Protokoll nach § 11 Abs. 7 beizufügen. Eine Entlastung des Vorstandes darf erst nach Abgabe des Kassenprüfungsberichtes erfolgen.

 

 

§ 13 - Satzungsänderungen

 

(1) Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand und von jedem stimmberechtigten Mitglied eingebracht werden

 

(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversamm-lung. Auf die beantragten Satzungsänderungen ist in der Einladung durch Angabe des betroffenen Paragraphen der Satzung bzw. der beabsichtigten Ergänzungen hinzuweisen. Beab-sichtigte Zweckänderungen sind im Wortlaut mitzuteilen.

 

(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederver-sammlung, mindestens jedoch 20 Stimmen.

 

(4) Alle übrigen Satzungsände-rungen gelten als angenommen wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

 

§ 14 - Auflösung des Vereins

 

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vom Vorstand einbe-rufenen Mitgliederversammlung durch eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, minde-stens aber 30 Stimmen be-schlossen werden.

 

(2) Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt werden. Auf Einbringen des schriftlichen Antrags der Mitglieder hat der Vorstand die Mitgliederversamm-lung hierzu einzuberufen.

 

(3) Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art und Weise der durchzuführenden Liquidation. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rheinbreitbach, die es ausschließ-lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 15 - Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 21.2.2008 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 23.10.1973 in der am 15.6.1979 und 18.1.1985 sowie am 14. 3. 2003 geänderten Fassung.