Satzung
der Tennissportgemeinschaft Rheinbreitbach e.V.
§ 1 - Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Gemeinschaft ist ein eingetragener Verein.
Sie führt den Namen „Tennissportgemeinschaft Rheinbreitbach e.V.“
(TSG Rheinbreitbach)
(2) Der Sitz des Vereins ist Rheinbreitbach.
§ 2 - Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Ausübung und Förderung des
Tennissportes auf der Grundlage des Amateur-gedankens. Er ist unabhängig,
überparteilich und unkonfessionell.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei der
Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück noch haben sie
einen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Mitglieder
(1) Mitglied kann jede Person werden.
(2) Die Mitglieder werden unterschieden:
1. Aktive Mitglieder
Sie
nehmen am Sportgeschehen aktiv teil. Mitglieder werden bis zum Ablauf des
Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Jugendliche geführt.
.
2. Inaktive Mitglieder
Sie unterstützen den Verein, ohne unmittelbar am
Sportgeschehen teilzunehmen.
§ 4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu
beantragen. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des gesetzlichen
Vertreters beizubringen.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt ist schriftlich oder per e-mail dem
Vorstand anzuzeigen. Er wird wirksam mit Zugang der Erklärung. Minder-jährige
bedürfen des Einverständ-nisses ihres gesetzlichen Vertreters.
(5) Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen bei
a) vereinsschädigendem Verhalten,
b) groben Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, der Spiel-ordnung und anderer gültiger Ordnungen,
c) Unterlassen der Zahlung fälliger Beiträge und
Umlagen trotzt Mahnung.
Das Mitglied ist vor dem Beschluss des Vorstandes zu
dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und der Androhung des Ausschlusses zu hören.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand mitzuteilen. Gegen den
Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der
Mitteilung durch eingeschriebenen Brief Berufung beim Vorstand einlegen.
Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; das
betroffene Mitglied ist dabei nicht stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft endet
bei einem Ausschluss mit Ablauf der Berufungsfrist und bei eingelegter Berufung
mit Ablauf des dem Beschluss der Mitgliederversammlung folgenden Tages.
(6) Ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft (§ 3 Abs.
2) ist wie die Aufnahme zu beantragen und zu bestätigen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
Insbesondere haben alle Mitglieder, jedoch mit Ausnahme der inaktiven
Mitglieder, das Recht der Nutzung der Sportanlagen des Vereins gemäß der
Spielordnung.
(2) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres haben alle
Mitglieder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von diesem
Zeitpunkt ab in die Vorstandsämter und als Kassenprüfer wählbar.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung,
die auf ihr ruhenden Ordnungen und Beschlüsse zu befolgen und den Jahresbeitrag
sowie satzungsgemäß beschlossene Umlagen zu leisten. Die aktiven Mitglieder
können durch den 2/3 Beschluss der anwesenden Stimmberechtigten in der
Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss zu zumutbaren Dienstleistungen an
der Platzanlage und im Clubheim verpflichtet werden, wobei die Möglichkeit zu
gewähren ist, durch eine angemessene Ersatzleistung von der Pflicht befreit zu
werden.
§ 6 - Beiträge und Umlagen
(1) Form und Höhe der Beiträge und Umlagen werden
vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist als Jahresbeitrag jeweils für
das volle Kalenderjahr zu leisten. Dies gilt auch für das Jahr des Eintritts,
Austritts oder Ausschlusses. Der Beitrag ist jeweils bis zum 30. April eines
Jahres, bei Eintritt spätestens vier Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft zu
bezahlen.
(3) Für unvorherzusehende oder außerplanmäßige
Aufwendungen und bei erforderlichen Investitionen des Vereins in satzungsgemäße
Anlagen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung
einmalige Umlagen beschlossen werden. Diese sind mit dem nächsten
Jahresbeitrag, frühestens jedoch 8 Wochen nach dem
Mitgliederversammlungsbe-schluss fällig. Ein Mitglied, das zu diesem Zeitpunkt
aus dem Verein ausscheidet, ist von der Zahlung befreit.
(4) Bei Eintritt in den Verein sind die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beiträge zu leisten.
(5) In Notfällen können Mitglieder eine Stundung
oder Minderung des Beitrages, der Umlagen oder des Aufnahmebeitrages erhalten.
Über Anträge hierzu entscheidet der Vorstand.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem technischen Leiter
e) dem Sportwart
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vortand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Scheidet
der Vorsitzende aus, tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende und an dessen
Stelle ein vom Vorstand zu wählendes Ersatzmitglied.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem
Geschäftswert von mehr als 500 € bedürfen eines Vorstandsbeschlusses, solche
mit einem Geschäftswert über 5.000 € oder über Grundstücke einschließlich deren
wesentlicher Bestandteile und Zubehör im Sinne von § 93 bis § 97 BGB eines
Beschlusses der Mitgliederver-sammlung.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszu-führen und die
laufende Geschäfts-führung zu erledigen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.
Vorsitzende einlädt. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend ist. Sofern in der Satzung nicht anders
bestimmt ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden
Mitglieder, bei Stimmengleichheit der Leiter der Vorstandssitzung. Die
Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Sie dürfen keine weitere vom Verein bezahlte Tätigkeit ausführen.
§ 9 - Pflichten und Rechte der
Vorstandsmitglieder
(1) Neben seinen Aufgaben nach § 8 vertritt der
Vorsitzende den Verein repräsentativ nach außen und innen.
(2) Der 2. Vorsitzende nimmt bei Verhinderung des
Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten wahr. Er ist zugleich Schriftführer.
(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des
Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Er hat hierzu insbesondere ein
Kassenbuch, die Mitgliederkartei, Aufzeichnungen über die Beitrags-zahlungen
und ein Vermögens-verzeichnis zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung einen
Kassenbericht zu erstatten, Kassenbuch und Kassenbericht sind nach einem vom
Vorstand zu beschließenden und den Kassen-prüfern zu billigenden Kostenplan
anzulegen. Der Schatzmeister ist zugleich stellvertretender Schrift-führer.
(4) Dem technischen Leiter obliegt die technische Leitung des Clubhauses sowie der
Platzanlage.
(5) Dem Sportwart obliegt die Leitung des Spielbetriebes und dessen Einteilung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Spielordnung. Zum Abschluss von Freundschafts-spielen auf der eigenen Anlage bedarf es eines Vorstandsbe-schlusses. Der Sportwart führt die Aufsicht über den Einsatz der Trainer auf der Platzanlage.
(6) Der Sportwart leitet die
Jugendabteilung, er legt die Regelung des Jugendspielbe-triebes und des
Jugendtrainings fest
§ 10 - Mitwirkung von Mitgliedern im Vorstand
(1) Der Vorstand kann zu Einzelfragen sachkundige
Mitglie-der zu Vorstandssitzungen hinzu-ziehen oder Rat anderweitig einholen.
In keinem Fall haben diese Mitglieder jedoch Stimmrecht bei der
Beschlussfassung des Vorstandes.
(2) Zur Berücksichtigung der Meinung der Mitglieder
und zur Unterstützung der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der Vorstand
Ausschüsse bilden und jedes Mitglied mit dessen Einverständnis in diese
berufen. Die Ausschüsse können jedoch nicht die erforderlichen
Vorstands-beschlüsse ersetzen.
§ 11 - Die Mitglieder-versammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den
Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgen-den Tag. Das Einladungsschreiben gilt
als dem Mitglied zugegangen, wenn es die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Ange-legenheiten zuständig:
1.
Entgegennahme des Jahres-berichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes
und des Kassenprüferberichtes
2.
Entlastung des Vorstandes
3.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
4.
Satzungsänderungen und Auf-lösung des Vereins
5.
Festsetzung des Jahresbei-trages, anderer Beiträge, der Umlagen und der
Dienst- bzw. Ersatzleistungen nach § 5 Abs. 3
6.
Verabschiedung der Spiel-ordnung und Clubheimordnung
7.
Die in der Satzung sonst erwähnten Beschlüsse der Mitgliederversammlung
In Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig
ist, kann die Mitgliederversammlung auf Vorlage des Vorstandes oder aus sich
heraus Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschluss-unfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine neue
Mitglieder-versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die
Einberufung dieser Mitgliederversammlung kann unmittelbar im Anschluss an die
beschlussunfähige Mitgliederver-sammlung erfolgen, wenn in der Einladung zur
Mitgliederversamm-lung hierauf hingewiesen worden ist.
(4) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt
ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag
ist jedoch geheim abzustimmen.
(5) Bei Wahlen sind alle zu Wählenden einzeln aus
der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen. Erreicht im
ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
(6) Die Mitgliederversammlungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem
anderem Vorstandsmitglied geleitet. Zu den Tagesordnungs-punkten Jahresbericht
des Vorstandes, Kassenbericht, Entlastung und Wahlen ist von der Mitgliederversammlung
ein Versammlungsleiter zu wählen. dies gilt auch, wenn kein Vorstandsmitglied
anwesend ist.
(7) Über die Mitgliederversamm-lung, insbesondere
über Beschlüsse, ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm
und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(8) Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich zu
Beginn des Kalenderjahres eine Mitgliederver-sammlung einzuberufen. In dieser
Mitgliederversammlung hat er einen Jahresbericht und einen Kassenbericht
vorzulegen und über seine Entlastung abstimmen zu lassen. Alle zwei Jahre sind
in dieser Mitgliederversammlung die Neuwahlen des Vorstandes und der
Kassenprüfer vorzunehmen.
(9) Weitere Mitgliederversamm-lungen sind bei Bedarf
einzuberufen. Sie sind einzube-rufen, wenn mindestens 1/5 aller
stimmberechtigten Mitglieder die schriftlich beantragt. Der Antrag ist mit
Angabe der beantragten Tagesordnung an den Vorstand zu richten.
§ 12 - Kassenprüfer
Zugleich mit dem Vorstand wählt die
Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstandes. Diese
haben jährlich die Kassenführung des Schatzmeisters, die Führung des
Vermögensverzeichnisses sowie die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederver-sammlung bei der Mittelbewirt-schaftung zu prüfen und über das
Ergebnis der Mitglieder-versammlung Bericht zu erstatten. Der Bericht ist
außerdem schriftlich niederzulegen, von den Kassen-prüfern zu unterschreiben
und dem Protokoll nach § 11 Abs. 7 beizufügen. Eine Entlastung des Vorstandes
darf erst nach Abgabe des Kassenprüfungsberichtes erfolgen.
§ 13 - Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung der Satzung können vom
Vorstand und von jedem stimmberechtigten Mitglied eingebracht werden
(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die
Mitgliederversamm-lung. Auf die beantragten Satzungsänderungen ist in der
Einladung durch Angabe des betroffenen Paragraphen der Satzung bzw. der
beabsichtigten Ergänzungen hinzuweisen. Beab-sichtigte Zweckänderungen sind im
Wortlaut mitzuteilen.
(3) Eine Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der
4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der
Mitgliederver-sammlung, mindestens jedoch 20 Stimmen.
(4) Alle übrigen Satzungsände-rungen gelten als
angenommen wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
§ 14 - Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur eigens zu
diesem Zweck mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vom Vorstand einbe-rufenen
Mitgliederversammlung durch eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
minde-stens aber 30 Stimmen be-schlossen werden.
(2) Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder
¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beantragt werden. Auf
Einbringen des schriftlichen Antrags der Mitglieder hat der Vorstand die
Mitgliederversamm-lung hierzu einzuberufen.
(3) Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über
die Art und Weise der durchzuführenden Liquidation. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rheinbreitbach, die es
ausschließ-lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des
Vereins vom 21.2.2008 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 23.10.1973 in
der am 15.6.1979 und 18.1.1985 sowie am 14. 3. 2003 geänderten Fassung.